CDU Stadtverband Eppelheim - Archiv der Jahre 2007 - 2017
 


 

 

 

 

 

 

 



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Stellungnahme der CDU-Fraktion zu Top 7 der GR-Sitzung vom 30.01.2017

Im Rahmen der Monatsversammlung vom 14.02.2017 mussten wir feststellen, dass viele Eppelheimer Bürgerinnen und Bürger nicht nachvollziehen können, warum die CDU Fraktion sich bei der Abstimmung zur Bestellung einer Amtsverweserin (TOP 7) nicht beteiligt hat.

Deshalb hier (auszugsweise) die Stellungnahme der CDU-Fraktion zu Top 7 der GR-Sitzung vom 30.01.2017:

Sehr geehrte Damen und Herren,
die Fraktionen von SPD und Bündnis90/Die Grünen haben beantragt, dass der Gemeinderat Frau Popp als Amtsverweserin bestellt. Frau Popp hat am 23.10.2016 die Bürgermeisterwahl gewonnen hat, bei einer Wahlbeteiligung von 44% entfielen 2678 Stimmen (= 52,17%) auf sie. Sie ist zwar als Bürgermeisterin gewählt, da die Wahl noch nicht rechtskräftig ist, kann sie ihr Amt als Bürgermeisterin bislang nicht antreten. Warum? Unstreitig ist:

Frau Popp bzw. ihr Wahlkampfteam haben letztlich die Kausalkette selbst in Gang gesetzt: sie haben das streitgegenständliche Wahlplakat - sei es absichtlich, sei es unabsichtlich - in Nähe des Wahllokals postiert. Ein Eppelheimer Bürger hat gegen die Wahl Einspruch eingelegt, das streitgegenständliche Wahlplakat von Frau Popp soll sich zu nah an einem Wahllokal befunden haben (nach § 28 Absatz 2 Kommunalwahlgesetz muss der Zugangsbereich unmittelbar vor eine Wahllokal frei von Wahlwerbung sein, Grundsatz der Freiheit und Gleichheit der Wahl).

Der Einspruch wurde mit Bescheid des LRA RNK vom 08.11.2016 zurückgewiesen.

Dagegen hat der Eppelheimer Bürger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lipinski, beim VG KA Klage erhoben. Da Klage beim VG anhängig ist, ist die Wahl vom 23.10.2016 bislang nicht rechtsgültig, Frau Popp kann das Amt als Bürgermeisterin nicht antreten. Soweit es im Vorfeld viel politische Rhetorik - zumeist ohne rechtliche Substanz, da ohne Kenntnis der Akten - über die Motive des klagenden Bürgers gab - ist hier folgendes klarzustellen: Der klagende Bürger nimmt sein ihm von Gesetzes wegen zustehendes Recht in Anspruch - das ist zu akzeptieren und zu respektieren. Der Bürger muss sich hierfür nicht rechtfertigen. Es ist schlicht unseriös und unqualifiziert, wenn im Vorfeld von Personen über Motiv/Sinn/Zweck/letztlich Erfolg der Klage spekuliert wird und Behauptungen und Meinungsäußerungen abgegeben werden, dies ohne Kenntnis der Klage- und der Klagebegründungsschrift. Die inhaltliche Bewertung der Klage obliegt einzig und allein dem Gericht.

Frau Popp ist nun - wenn auch nicht rechtskräftig - gewählt, kann ihr Amt als Bürgermeisterin aber nicht antreten. Aber: Nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung - der Wortlaut von § 42 Absatz 5 Satz 1 GemO ist insoweit eindeutig - führt in diesem Fall der amtierende Bürgermeister die Dienstgeschäfte weiter, bis über die Bürgermeisterwahl rechtskräftig entschieden ist. Sein Dienstverhältnis, das ursprünglich am 31.12.2016 geendet hätte, besteht bis zur abschließenden gerichtlichen Klärung weiter. (§ 42 Absatz. 5 Satz 1 GemO). Bgm. Mörlein ist somit weiterhin Bürgermeister, er wurde weder abgewählt, noch ist er Amtsverweser. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der bisherige Bgm. schriftlich erklärt, dass er die Weiterführung der Dienstgeschäfte ablehne. Dies ist ersichtlich nicht der Fall. Bgm Mörlein hat mehrfach öffentlich erklärt, dass er die Dienstgeschäfte gemäß § 42 Absatz. 5 Satz 1 GemO weiterführen wird. Nun der Antrag der Fraktionen von SPD und Bündnis90//Die Grünen, Frau Popp vom Gemeinderat als Amtsverweserin für das Amt der Bürgermeisterin zu bestellen:

Sie berufen sich hierbei auf § 48 Absatz 3 GemO, wonach der Gemeinderat den noch nicht rechtskräftig gewählten Bürgermeister als Amtsverweser bestellen kann.

Aber: Da Eppelheim jedoch einen Bürgermeister hat, der die Amtsgeschäfte führt, ist die Bestellung eines Amtsverwesers obsolet - es besteht keine Vakanz in der Gemeinde, die die Bestellung eines Amtsverwesers erfordert. D.h. der Gemeinderat kann heute zwar beschließen, dass Frau Popp Amtsverweserin wird, dieser Beschluss entfaltet jedoch keinerlei Rechtswirkung, er kann nicht vollzogen werden. Der Beschluss geht schlicht ins Leere, es ist lediglich ein Stück Papier.

Das ist die geltende Rechtslage - auch nach Auffassung der Aufsichtsbehörde, es ist kein Verstecken hinter Paragraphen und auch keine Missachtung des „Mehrheits-“ Wählerwillens.

Die CDU-Fraktion hält sich an das geltende Recht und wird sich daher an der Abstimmung über TOP 7 nicht beteiligen bzw. enthalten.

 

 

 

 
 
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